Das Fahrtenbuch
Ordnungsmäßigkeit eines elektronisch geführten Fahrtenbuches
Sachverhalt
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom
27. Februar 2002 (Az.: 2 K 235/00) beschlossen:
“Ein mit PC geführtes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden.“
EstG:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2,
§ 8 Abs. 2 Satz 2.
Ergebnis
„Zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronisch geführten Fahrtenbuches gehört es, dass nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden (Ähnliches gilt für die Führung eines elektronischen Fristenbuches und für die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Sind nachträgliche Änderungen nicht überprüfbar, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Andererseits besteht die Möglichkeit, die Richtigkeit der elektronischen Aufzeichnungen durch Aufzeichnungen und Notizzettel, die der elektronischen Eingabe dienten, zu bestätigen.“
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