Grundsätze des Prüfungsverfahrens
Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sind in § 4 Abs. 1 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes (RPAG) vom 25. April 2009, geändert am 24. November 2012, folgendermaßen beschrieben:
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendige Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die im Prüfungsdienst Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Das Rechnungsprüfungsamt verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
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