Rechnungsprüfungsamt

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          Rechtsquellen

          Durch Anklicken können Sie den entsprechenden Gesetzestext abrufen:

          KHO Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015

           
          RPAG Rechnungsprüfungsamtsgesetz vom 25. April 2009

           
          RVO zum RPAG Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren durch das Rechnungsprüfungsamt der Ev. Kirche in Hessen und Nassau vom 18. Juni 2009
           
          KO Art. 67

          Kirchenordnung vom 17.03.1949, in der Fassung vom
          20. Februar 2010
            

          Link zur kompletten Rechtssammlung der EKHN

          Nähere Informationen zum RPA-Gesetz

          Die Kirchensynode der EKHN hat in ihrer Frühjahrssynode am 25.04.2009 eine Neufassung des RPA-Gesetzes beschlossen, das im Amtsblatt Nr. 6 vom 1.6.2009 veröffentlicht worden ist. Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung.

           Die wichtigsten Änderungen:

          1. Stärkung der Anbindung an die Kirchensynode

          2. Prüfungsaufträge nur noch mit Zustimmung oder per Auftrag des Kirchensynodalvorstandes

          3. RPA kann Prüfungen beschränken oder Jahresrechnungen (Ausnahme: Gesamtkirche) ungeprüft lassen

          4. Damit Verstärkung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit möglich.

          5. Stärkere Rechte zur Durchsetzung der Prüfung und zur Erlangung von Unterlagen

          6. Abschaffung der Prüfungsbescheide zugunsten von Prüfungsberichten oder –bestätigungen.

          7. Prüferinnen und Prüfer sollen wegen ihrer hoheitlichen Funktion verbeamtet sein

          8. Aufbauorganisation im RPA erfolgt im Einvernehmen mit Kirchensynodalvorstand

          9. Kirchenleitung hat neue Rechtsverordnung zu Prüfungsgebühren erlassen. Alte RechtsVO zum RPA-Gesetz erlischt.

          10. §§ 88 und 92 der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) sind geändert worden:

          - Jahresrechnungen (außer Gesamtkirche) sind nicht mehr an das RPA einzusenden, sondern in der Regionalverwaltung vorzuhalten.

          - Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann Entlastungsverfahren eingeleitet werden.

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