Unterrichtung des Rechnungsprüfungsamtes
Das Rechnungsprüfungsamt ist gem. § 8 Abs. 3 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes (RPAG) vom 25. April 2009, geändert am 24. November 2012, zu unterrichten bei:
Besteht der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Haushalts-, Wirtschafts- oder Kassenführung, so ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
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