( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. Sofern das Rechnungsprüfungsamt eine Stellungnahme für erforderlich hält, ist diese in einer von ihm bestimmten angemessenen Frist vorzulegen. Anstelle eines Prüfungsberichtes kann auch eine Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Prüfungsbestätigung) erteilt werden.
( 2 ) Vermag das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme gemäß Absatz 1 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zuzustimmen, so hat es seine Bedenken dem jeweils zuständigen Aufsicht führenden Organ zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gesamtkirche mit der Stellungnahme der Kirchenleitung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zu dem Prüfungsbericht abschließend Stellung und legt das Ergebnis seiner Beratungen dem Kirchensynodalvorstand zur Beschlussfassung über die Entlastung durch die Kirchensynode vor. Sind mit der Entlastung Auflagen und Beschlüsse verbunden, so überwacht der Rechnungsprüfungsausschuss ihre Durchführung.